Probenahmen
Wir nehmen Proben aus Ihrer nicht ortsfesten Anlage nach dem Stand der Technik. Wesentliche Grundlagen hierfür sind die DIN 2001-1, die DIN EN ISO 19 458,
twin Nr. 06, DVGW Wasserinformation Nr. 74, die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA), Leitlinien des Eisenbahn Bundesamtes, Vorschriften der Flughafenbetreiber, etc. In Ihrem Auftrag und nach einvernehmlicher Abstimmung führt AB GM nachfolgende Probenahmen durch:
- Entnahme von Wasserproben zum Nachweis mikrobiologischer Parameter (E. coli, Coliforme und KBE,
Clostridium perfringens, Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa) - Entnahme von Wasserproben zum Nachweis chemischer Parameter (z.B. Blei, Kupfer, Nickel, etc.).
Die qualifizierten Probenahmen zur Bewertung der Trinkwasserhygiene werden von AB GM als „externer akkreditierter Probenehmer“ nach den Qualitätsrichtlinien und Verfahrensanweisungen der
staatlichen Untersuchungsstellen durchgeführt. AB GM führt Trinkwasserprobenahmen in folgenden nicht ortsfesten Anlagen durch:
- Zeitweise angeschlossene Verteiler & Entnahmeeinrichtungen
- Tankfahrzeuge
- Wasserfahrzeuge
- Schienenfahrzeuge
- Campingfahrzeuge
- Flugzeuge.
Auswertung der Proben
Die Auswertung aller Proben zur Bewertung der Trinkwasserhygiene erfolgt nach fachgerechtem Transport umgehend in staatlich/behördlich anerkannten, akkreditierten Untersuchungsstellen.
Je nach zu untersuchenden Parameter kann die Auswertung 2 – 14 Tage dauern.
Die Untersuchungen der Proben in den v.g. Untersuchungsstellen erfolgen nach strengen Qualitätskriterien, Normen, Richtlinien und Verfahrensanweisungen die dem Stand der Technik und Guten Laborpraxis entsprechen.
Bericht
Von der staatlichen Untersuchungsstelle wird ein Analysenbericht zur Bewertung der Trinkwasserhygiene erstellt.
Eine Bewertung der Analysenergebnisse erfolgt von der staatlichen Untersuchungsstelle in Zusammenarbeit mit AB GM.
Nach Vorlage der Analysenergebnisse sendet Ihnen AB GM den Bewertungs- und Analysenbericht umgehend zur Kenntnisnahme und internen Verwendung zu.
Gem. den gesetzlichen Vorgaben müssen Sie das örtlich zuständige Gesundheitsamt ohne schuldhaftes Verzögern umgehend informieren,
wenn die Grenzwerte und/oder der technische Maßnahmewert der TrinkwV überschritten sind.