Während Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reinigungsarbeiten oder Hygienekontrollen Ihrer Mitarbeiter an RLT Anlagen und -Geräten können Gefährdungen durch Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe nicht immer sicher ausgeschlossen werden.
Auch Mitarbeiter in Büro-, Aufenthalts-, Pausen-, Versorgungs- und Technikräumen könnten Schadstoffbelastungen, z.B. bei nicht hygienegerechten RLT Anlagenbetrieb, ausgesetzt sein.
Sie als Arbeitsgeber, Betreiber oder Eigentümer von RLT Anlagen und -Geräten müssen technische, organisatorische und ggfls. auch persönliche Schutzmaßnahmen treffen, die eine Gefährdung durch physikalisch chemische und biologische Stoffe Ihrer Mitarbeiter und anderer Personen ausschließen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass ein betriebsgemäßer, hygienisch einwandfreier Zustand Ihrer RLT Anlagen und –Geräte vorliegt.
Gem. den gesetzlichen Vorgaben und den neuen Forderungen der VDI 6022 müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung, z.B. nach den Kriterien der Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, etc. durchführen oder durchführen lassen. Aber auch im Rahmen der Jahressicherheitsunterweisung müssen Ihre Mitarbeiter Kenntnis über Art, Umfang, Exposition, Tätigkeit, Schutzmaßnahmen, etc. von Gefahrstoffen u. biologischen Arbeitsstoffen nachweislich erlangt haben.
Aufgrund der jahrelangen Erfahrungen als Sicherheitsbeauftragter in einem Industrieunternehmen kann Ihnen AB-GM hierbei gern behilflich sein. Sprechen Sie uns an; wir helfen Ihnen gern weiter.