Allgemeine Aspekte
Sie als Arbeitgeber, Gebäudeeigentümer und Betreiber von wasserführenden Anlagen unterliegen, auch bzgl. der Wasserhygiene, gesetzlichen Forderungen die sich z.B. aus dem Infektionsschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Chemikaliengesetz, dem Bauordnungsrecht und nachfolgenden Verordnungen wie z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Landesbauordnungen, Trinkwasserverordnung, etc. ergeben. Konkretisiert werden die hygienisch technischen Forderungen insbesondere in den Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure, z.B. VDI 6023 (Hygiene Trinkwasseranlagen), des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs, z.B. DVGW W 551, etc. die als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzusehen sind und den Stand der Technik repräsentieren.
Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Wasserhygiene dabei als Schutzziel definiert, wonach eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch chemische Risikostoffe und Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Sie als Betreiber von wassertechnischen Anlagen oder als Arbeitgeber sind z.B. gem. den Forderungen der VDI 6022, VDI 6023 und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu einem „hygienegerechten“ Betrieb verpflichtet.
Wenn Sie z.B. Ihre Trinkwasseranlagen nach VDI 6023 planen, errichten und betreiben, erfüllen Sie hiermit die Hygieneanforderungen an diese Anlagen.
Im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebes Ihrer wassertechnischen Anlagen müssen Sie in bestimmten Situationen und regelmäßigen Zeitabständen u.a. auch chemische und mikrobiologische Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen. Dies kann z.B. erforderlich sein:
- vor Inbetriebnahme
- nach Reinigungen und Desinfektionen
- nach Stillständen
- im Rahmen von Inspektionen
- im Rahmen wöchentlicher, monatlicher und jährlicher durchzuführender Routinebeprobungen
- zur Feststellung des Status quo für einen bestimmten Betriebszustand
- bei Überschreiten gesetzlich vorgegebener Grenzwerte
- bei Auftreten von Erkrankungsfällen
- zur Umsetzung von Auflagen des zuständigen Gesundheitsamtes
- Etc.
Sind Sie Betreiber von Bestandsanlagen, die konstruktiv nicht der VDI 6023 entsprechen, ergeben sich für Sie Möglichkeiten zur Einhaltung Ihrer Betreiberpflichten durch Umbaumaßnahmen oder Anpassungen von Mindestintervallen bei der Wartung der Anlagen als Kompensationsmaßnahme.
Die Überwachung Ihrer wassertechnischen Anlagen (Trinkwasserinstallationen, Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern, Befeuchterwasser von RLT Anlagen und Rückkühlwerken, etc.) ist eine staatliche Aufgabe und wird von Gewerbeaufsichtsämtern oder den Ämtern für Arbeitsschutz wahrgenommen. Technische Aufsichtsbeamte dieser Organisationen sowie der technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überprüfen die betriebliche Umsetzung.
Trinkwasser
„Am 1. November 2011 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. Teil I, Nr. 21 vom 11. Mai 2011, S. 748 – 774) in Kraft getreten. Diese bringt für die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Neuregelungen u.a. in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen in der Trinkwasserinstallation (insbesondere Neufassungen von § 9 Absatz 8, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 3, Anlage 3 Teil II und Anlage 4 Teil II Buchstabe b TrinkwV).
Betroffen sind alle Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die z. B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht für das Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants).
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551).
Der Untersuchungspflicht muss der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation selbständig nachkommen, ohne dass es einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Sie besteht ausschließlich bei Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung abgeben. Bei Anlagen in ausschließlich selbst bewohnten Eigenheimen besteht die Untersuchungspflicht somit nicht. Zur Einordnung als gewerbliche Tätigkeit ist die zielgerichtete Abgabe entscheidend, d.h. die Duschen für die Mitarbeiter in der Autowerkstatt gehören nach TrinkwV nicht dazu, unabhängig, ob aufgrund anderer Vorgaben (Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier Untersuchungspflichten bestehen.
Liegt eine Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vor (z.B. Vermietung), so ist weiter zu prüfen, ob es sich auch um eine „Großanlage“ entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) handelt. Die Anlage muss die oben genannte Größe haben. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen.
Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung auf Legionellen ist jährlich für Trinkwasserinstallationen die Wasser an die Öffentlichkeit abgeben und ist 3 Jahre für Trinkwasserinstallationen im gewerblichen Bereich. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Für Nicht-Risikobereiche (z.B. gewöhnliche Mietshäuser) sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt möglich, wenn die Einhaltung der aaRdT nachgewiesen ist und die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandung waren. Untersuchungen nach den aaRdT, die vor dem 1. November 2011 durchgeführt wurden, können dabei anerkannt werden.
Es kann erforderlich sein, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber nach den aaRdT geeignete Probennahmestellen einrichtet.
Die Untersuchungsergebnisse sind bei Überschreitung von Grenzwerten und des Technischen Maßnahmewertes dem Gesundheitsamt zu übermitteln. Dieses stellt ggf. fest, ob der Betreiber oder sonstige Inhaber Maßnahmen gegen eine Kontamination zu treffen hat. Ob Maßnahmen notwendig sind, beurteilt das Gesundheitsamt nach dem technischen Maßnahmenwert von 100 Koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Trinkwasser sowie ggf. nach Ergebnissen einer vom Inhaber durchzuführenden Gefährdungsanalyse und Ortsbesichtigung.“
Quelle: Umweltbundesamt
Produktwasser, Tafelwasser, Mineralwasser
Gesetzliche Grundlage für Produkt-, Tafel- und Mineralwässer sind das Infektionsschutzgesetz (InfSchG), das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeschutzgesetz sowie die Mineral- und Tafelwasserverordnung (Min/TafelWV) und teilweise auch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Zusätzlich hat die German Bottled Watercooler Association (GWBA) die „Leitlinien für Gute Hygiene-Praxis für Watercooler-Unternehmen“ herausgegeben.
Dabei ist als Schutzziel definiert, wonach eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch chemische Verunreinigungen und Krankheitserreger durch Produktwasser, Tafelwasser, Mineralwasser nicht zu besorgen ist.
Generell gilt, dass es für die Begriffe Heil-, Mineral-, Quell-, Tafel- und Trinkwasser in Deutschland gesetzlich festgesetzte Definitionen und Regelungen über deren chemische und mikrobiologische Zusammensetzung sowie Bestimmungen über die Gewinnung, Herstellung und Kennzeichnung der Wässer gibt.
So wird Trinkwasser, nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) als Wasser für den menschlichen Gebrauch definiert, zu ca. 30 % aus oberirdischen und zu ca. 70 % aus Grundwasservorkommen gewonnen. Mineral-, Quell- und Tafelwässer sind in der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTV) vom 1.9.2005 als Lebensmittel für die menschliche Ernährung deklariert und werden wie Heilwasser, das nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) vom 26.7.2000 als Arzneimittel betrachtet wird, aus unterirdischen, vor Verunreinigung geschützten Wasservorkommen gewonnen. Aus diesem Grund sollen sie besonders rein und natürlich sein.
Die Unternehmer und Betreiber von Anlagen und Behältnissen für Produkt-, Tafel- und Mineralwässer sind verantwortlich für die Reinheit und gleich bleibende Qualität der v.g. Wässer. Allerdings kann auch der Verbraucher durch hygienegerechte Maßnahmen einen wichtigen Beitrag zur einwandfreien Qualität während des Gebrauchs/Verbrauchs der v.g. Wässer leisten.
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind für die Überwachung von natürlichem Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser und Trinkwasser in Fertigpackungen zuständig.
Schwimm- und Badebeckenwasser
„Die gesetzliche Grundlage zur Sicherung und Überwachung der Qualität des Schwimm- und Badebeckenwassers ist das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutz-Gesetz – IfSG)”.
Im § 37 Abs. 2 wird die gesundheitliche Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern, Gewerbebetrieben und in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen grundsätzlich folgendermaßen definiert:
„Schwimm- und Badebeckenwasser … muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist”.
Weiterhin wird die Verpflichtung an die Überwachung der Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Aufbereitungsanlagen an die Gesundheitsämter übertragen.
Die Überwachung der Qualität des Schwimm- und Badebeckenwassers obliegt somit den Bundesländern und ihren nachgeordneten Behörden.
Auf Grund der Ermächtigung aus § 38 IfSG kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen, die detailliert festlegt:
- die Anforderungen an die Beschaffenheit des Schwimm- und Badebeckenwassers,
- die Überwachung des Schwimm- und Badebeckenwassers,
- die Pflichten des Betreibers sowie
- die Verwendung von amtlich zugelassenen Aufbereitungsmitteln und -verfahren.
Das BMG hat diese Rechtsverordnung erarbeitet und dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. Sie wurde jedoch noch nicht abschließend behandelt.
Das IfSG (§40) weist dem Umweltbundesamt die Aufgabe zu, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Diese Konzeptionen dienen in erster Linie dazu, die jeweils zuständigen Behörden der Länder, die für die Durchführung der einschlägigen Vorschriften des IfSG zuständig sind, sowie die sonstigen beteiligten Fachkreise durch entsprechende grundsätzliche Expertisen zu unterstützen. Die fachlichen Konzeptionen liefern darüber hinaus wichtige Grundlagen für gesundheitspolitische Maßnahmen des Bundes und der Länder.“
Quelle: Umweltbundesamt
Befeuchterwasser, Waschwasser, Kondensate, Umlaufkühlwasser
Die gesetzlichen Grundlagen zur Einhaltung wasserchemischer und mikrobiologischer Parameter in Befeuchterwasser, Waschwasser, Kondensaten und Umlaufkühlwasser in RLT Anlagen und Rückkühlwerken sind beispielhaft im Infektionsschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz sowie in der Arbeitsstättenverordnung und Betriebssicherheitsverordnung verankert. Für die Planung, Herstellung, Errichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und Wartung werden die Auflagen an einen hygienegerechten, bestimmungsgemäßen Betrieb in den Technischen Regeln VDI 6022, VDI 3803, VDMA 24649, etc. festgeschrieben.
In der Technischen Regel VDI 3803 werden außerdem Anforderungen an die Qualität von Befeuchterwasser in RLT Anlagen und von Umlaufkühlwasser und Zusatzwasser in Rückkühlwerken konkretisiert.
Im Rahmen eines hygienegerechten Betriebes ist der Betreiber der jeweiligen Anlage u.a. auch zu regelmäßigen Untersuchungen von Befeuchterwasser, Waschwasser, Kondensaten und Umlaufkühlwasser hinsichtlich chemischer und mikrobiologischer Parameter verpflichtet.